152.021
BEGVOLEGREGCFRegAut
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) - Unterschriftenverzeichnis
Zuständigkeit
Art. 9 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) · Unterschriftenverzeichnis
1. Die Staatskanzlei, die Regierungsstatthalterämter und die Direktionen führen ein Verzeichnis mit den Unterschriften der Amtspersonen, die sie beglaubigen.
2. Die in Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 6 aufgeführten Behörden und Amtspersonen teilen der Staatskanzlei beziehungsweise dem zuständigen Regierungsstatthalteramt jede Änderung betreffend die Zeichnungsberechtigung unverzüglich mit.
3. Bezüglich der Unterschriften der Notarinnen und Notare gilt das Notariatsrecht.