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Art. 9 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) - Unterschriftenverzeichnis

Zuständigkeit
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Art. 9 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) · Unterschriftenverzeichnis

1. Die Staatskanzlei, die Regierungsstatthalterämter und die Direktionen führen ein Verzeichnis mit den Unterschriften der Amtspersonen, die sie beglaubigen.

2. Die in Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 6 aufgeführten Behörden und Amtspersonen teilen der Staatskanzlei beziehungsweise dem zuständigen Regierungsstatthalteramt jede Änderung betreffend die Zeichnungsberechtigung unverzüglich mit.

3. Bezüglich der Unterschriften der Notarinnen und Notare gilt das Notariatsrecht.

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