152.021
BEGVOLEGREGCFRegAut
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Art. 8 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) - Direktionen
Zuständigkeit
Art. 8 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) · Direktionen
1. Die Direktionen können in ihrem Zuständigkeitsbereich Beglaubigungen der Unterschriften auf amtlichen Dokumenten vornehmen, soweit nach dieser Verordnung nicht die Staatskanzlei oder die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter zuständig sind. Sie beglaubigen namentlich Unterschriften auf Bildungsausweisen und auf amtlichen Urkunden, die von Medizinalpersonen ausgestellt werden.
2. Die Direktionen stellen der Staatskanzlei jährlich eine Liste der Urkunden zu, auf welchen sie Unterschriften beglaubigen.