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Art. 6 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) - Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Zuständigkeit
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Art. 6 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) · Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

1. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter beglaubigen die Unterschriften folgender Amtspersonen und Behörden mit Amtssitz in ihrem Verwaltungskreis

a Gemeinderat,

b Gemeindefunktionärinnen und Gemeindefunktionäre, soweit der Gemeinderat die Unterschrift hinterlegt hat,

c *** ...

d *** regionale Schlichtungsbehörden,

e *** ...

f *** Regionalgerichte,

g Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,

h Grundbuchämter,

i Betreibungs- und Konkursämter.

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