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Art. 5 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) - Staatskanzlei

Zuständigkeit
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Art. 5 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) · Staatskanzlei

1. Die Staatskanzlei beglaubigt die Unterschriften folgender Amtspersonen und Behörden

a Obergericht,

b Verwaltungsgericht,

c Steuerrekurskommission,

d **\* Regionalgerichte,

e Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,

f **\* ...

g **\* Jugendgericht,

h Staatsanwaltschaft,

i Präsidium des Grossen Rates,

k Regierungsrat,

l Direktionen des Regierungsrates und Staatskanzlei (Direktorinnen und Direktoren sowie weitere zeichnungsberechtigte Amtspersonen),

m Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

n im Kanton Bern zur Berufsausübung befugte Notarinnen und Notare,

o **\* Vorsteherin oder Vorsteher des Handelsregisteramts,

p Bernische Handelskammer,

q **\* ...

r **\* Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten.

2. Die Staatskanzlei nimmt als letzte bzw. oberste kantonale Behörde Beglaubigungen vor,

a wenn dies ein völkerrechtlicher Vertrag vorsieht;

b wenn die Beglaubigung zuhanden einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines fremden Staates erfolgt.

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