152.021
BEGVOLEGREGCFRegAut
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Art. 3 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) - b Form
Grundsätze
Art. 3 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) · b Form
1. Die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt durch Hinzufügen der Bescheinigung, des Amtsstempels, des Datums und der Unterschrift der zur Beglaubigung zuständigen Amtsperson.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Haager Übereinkommens, namentlich jene über die Apostille.
3. Die Anfertigung der Siegel oder Amtsstempel erfolgt nach den Weisungen der Staatskanzlei.
4. Die Beglaubigung wird auf dem Original der Urkunde angebracht. Muss aus Platzgründen ein Papier angehängt werden, so ist die Klebestelle mit dem Amtsstempel zu versehen.
5. Die Beglaubigung erfolgt grundsätzlich in den Amtssprachen. Die Staatskanzlei kann Beglaubigungen in weiteren Sprachen vornehmen, namentlich in englischer, italienischer und spanischer Sprache.