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Art. 2 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) - Beglaubigung a Inhalt

Grundsätze
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Art. 2 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) · Beglaubigung a Inhalt

1. Mit der Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift sowie gegebenenfalls die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner gehandelt hat, und die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bescheinigt.

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