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Art. 12 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 12 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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