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Art. 11 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) - Aufhebung einer Rechtsvorschrift

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 11 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) · Aufhebung einer Rechtsvorschrift

Das Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons Bern vom 3. Juni 1857 an sämtliche Regierungsstatthalter betreffend Legalisation der Unterschriften wird aufgehoben.

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