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Art. 10 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) - Übergangsbestimmun

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 10 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) · Übergangsbestimmun

1. Die Staatskanzlei und die Regierungsstatthalterämter nehmen von Amtes wegen auf den 1. Januar 1997 eine Bereinigung der Unterschriftenverzeichnisse vor.

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