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152.021 BEGVOLEGREGCFRegAut CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) - Gegenstand

Grundsätze
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Art. 1 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Beglaubigung der Unterschriften von Behörden und Amtspersonen von Kanton und Gemeinden.

Gegenstand Art. 2 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) →

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