152.021
BEGVOLEGREGCFRegAut
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) - Gegenstand
Grundsätze
Art. 1 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Beglaubigung der Unterschriften von Behörden und Amtspersonen von Kanton und Gemeinden.