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152.010 ADSDDTDD CH-BE

Art. 8 Dekret über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD) - Bau- und Verkehrsdirektion

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Art. 8 Dekret über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD) · Bau- und Verkehrsdirektion

1. Die Bau- und Verkehrsdirektion erfüllt die ihr zugeteilten Aufgaben auf folgenden Gebieten

- a Hochbau und Immobilien,

- b Strassen- und Wasserbau,

- c öffentlicher Verkehr,

- d Wassernutzung und Gewässerregulierung,

- e Gewässerschutz,

- f Abfall,

- g Baubeschwerden.

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