152.010
ADSDDTDD
CH-BE
Art. 8 Dekret über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD) - Bau- und Verkehrsdirektion
Art. 8 Dekret über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD) · Bau- und Verkehrsdirektion
1. Die Bau- und Verkehrsdirektion erfüllt die ihr zugeteilten Aufgaben auf folgenden Gebieten
- a Hochbau und Immobilien,
- b Strassen- und Wasserbau,
- c öffentlicher Verkehr,
- d Wassernutzung und Gewässerregulierung,
- e Gewässerschutz,
- f Abfall,
- g Baubeschwerden.