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152.010 ADSDDTDD CH-BE

Art. 6 Dekret über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD) - Finanzdirektion

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Art. 6 Dekret über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD) · Finanzdirektion

1. Die Finanzdirektion erfüllt die ihr zugeteilten Aufgaben auf folgenden Gebieten

a) Finanzhaushalt,

b) Personal,

c) Steuern,

d) * Steuerung des Einsatzes der Informations- und Telekommunikationstechnologie (ICT) und ICT-Grundversorgung,

e) * Organisationsentwicklung,

f) * Informationssicherheit.

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