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152.010 ADSDDTDD CH-BE

Art. 2 Dekret über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD) - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

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Art. 2 Dekret über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD) · Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erfüllt die ihr zugeteilten Aufgaben auf folgenden Gebieten

a. wirtschaftliche Entwicklung,

b. Arbeitsmarkt,

c. Energie, Luftreinhaltung und Immissionsschutz,

d. Landwirtschaft (einschliesslich Berufsbildung),

e. Veterinärwesen,

f. Wald und Naturgefahren,

g. Lebensmittel,

h. Chemikalien,

i. Natur- und Bodenschutz,

k. Fischerei und Renaturierung öffentlicher Gewässer,

l. Jagd und Wildtierschutz,

m. Umweltsicherheit, Umweltverträglichkeitsprüfungen, nachhaltige Entwicklung und Klima.

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