152.010
ADSDDTDD
CH-BE
Art. 10 Dekret über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD) - Gesetzestechnischer Nachvollzug
Art. 10 Dekret über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD) · Gesetzestechnischer Nachvollzug
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, innert einem Jahr seit Inkrafttreten einer Änderung dieses Dekrets durch Verordnung die formalen und redaktionellen Anpassungen in Gesetzen, Dekreten und Grossratsbeschlüssen vorzunehmen.