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152.010 ADSDDTDD CH-BE

Art. 10 Dekret über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD) - Gesetzestechnischer Nachvollzug

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Art. 10 Dekret über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD) · Gesetzestechnischer Nachvollzug

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, innert einem Jahr seit Inkrafttreten einer Änderung dieses Dekrets durch Verordnung die formalen und redaktionellen Anpassungen in Gesetzen, Dekreten und Grossratsbeschlüssen vorzunehmen.

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