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Art. 9 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Regierungsausschüsse

Regierung - Regierungsrat - Organisation und Verfahren
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Art. 9 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Regierungsausschüsse

1. Der Regierungsrat kann für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse aus seiner Mitte bilden. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.

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