152.01
ORGLOCA
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Regierungsausschüsse
Regierung - Regierungsrat - Organisation und Verfahren
Art. 9 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Regierungsausschüsse
1. Der Regierungsrat kann für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse aus seiner Mitte bilden. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.