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Art. 6 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Ausstand

Regierung - Regierungsrat - Organisation und Verfahren
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Art. 6 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Ausstand

1. Die Vorschriften des Personalgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über den Ausstand gelten sinngemäss auch für Mitglieder des Regierungsrates.

2. Die Mitwirkung in einem Organ einer juristischen Person von Amtes wegen stellt keinen Ausstandsgrund dar.

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