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Art. 54 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 54 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2. Die Inkraftsetzung kann zeitlich gestaffelt erfolgen.

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