152.01
ORGLOCA
CH-BE
Art. 51 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Verhältnis zum bisherigen Recht
Schlussbestimmungen
Art. 51 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Verhältnis zum bisherigen Recht
Aufgabenzuteilungen an die Direktionen, die Staatskanzlei, die Ämter und ihnen gleichgestellte Organisationseinheiten sowie Bezeichnungen dieser Organisationseinheiten nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen gehen abweichenden Aufgabenzuteilungen und Bezeichnungen nach anderen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Erlassen vor.
Der Regierungsrat bringt innert zweier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes durch Verordnung die Aufgabenzuteilungen und Bezeichnungen von Organisationseinheiten in Gesetzen, Dekreten, Verordnungen und anderen Erlassen mit diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen in Übereinstimmung.