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Art. 5 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Beschlussfassung

Regierung - Regierungsrat - Organisation und Verfahren
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Art. 5 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Beschlussfassung

1. Zur gültigen Verhandlung müssen wenigstens vier Mitglieder des Regierungsrates teilnehmen.

2. Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ein Beschluss muss, um gültig zu sein, wenigstens die Stimmen von drei Mitgliedern auf sich vereinigen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

3. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt.

4. ...

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2022 247 · be (Art. 5 Abs. 1 OrG)
Workshop Compels Recusal, Challenges Road Plan Dismissed
chuss der sechs abgelehnten Mitglieder nicht be- schlussfähig ist, kann er nicht als Kollegialbehörde über das Gesuch befin- den (Art. 5 Abs. 1 OrG). Zwar ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, wer in einer solchen Situation ein Ablehnungsbegehren zu beurteilen hat; wie d