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Art. 48d Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Bearbeitung von Personendaten bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur

Verschiedene Bestimmungen - Qualitätssicherung
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Art. 48d Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Bearbeitung von Personendaten bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur

Für die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur der kantonalen Verwaltung oder der im Auftrag des Kantons betriebenen elektronischen Infrastruktur anfallen, gelten die Bestimmungen von Artikel 12a bis 12e des Personalgesetzes sinngemäss auch für Daten von Personen, die nicht Angestellte oder Behördenmitglieder des Kantons sind.

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