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Art. 48c Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Benchmarking

Verschiedene Bestimmungen - Qualitätssicherung
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Art. 48c Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Benchmarking

1. Die Direktionen und Ämter können zur Beurteilung der Leistungen bzw. der Dienstleistungsqualität der Verwaltung Leistungsvergleiche innerhalb der Kantonsverwaltung und mit Amtsstellen anderer Verwaltungen durchführen oder sich an Leistungsvergleichen, die durch Dritte durchgeführt werden, beteiligen.

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