152.01
ORGLOCA
CH-BE
Art. 48c Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Benchmarking
Verschiedene Bestimmungen - Qualitätssicherung
Art. 48c Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Benchmarking
1. Die Direktionen und Ämter können zur Beurteilung der Leistungen bzw. der Dienstleistungsqualität der Verwaltung Leistungsvergleiche innerhalb der Kantonsverwaltung und mit Amtsstellen anderer Verwaltungen durchführen oder sich an Leistungsvergleichen, die durch Dritte durchgeführt werden, beteiligen.