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Art. 48b Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Befragungen

Verschiedene Bestimmungen - Qualitätssicherung
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Art. 48b Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Befragungen

1. Die Direktionen und Ämter können zur Qualitätssicherung und zur Leistungsbeurteilung Befragungen der Bevölkerung, der Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen sowie des Personals durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

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