152.01
ORGLOCA
CH-BE
Art. 48b Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Befragungen
Verschiedene Bestimmungen - Qualitätssicherung
Art. 48b Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Befragungen
1. Die Direktionen und Ämter können zur Qualitätssicherung und zur Leistungsbeurteilung Befragungen der Bevölkerung, der Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen sowie des Personals durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.