152.01
ORGLOCA
CH-BE
Art. 48a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Grundsatz
Verschiedene Bestimmungen - Qualitätssicherung
Art. 48a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Grundsatz
Die Direktionen stellen die Qualität der Verwaltungstätigkeit der ihnen unterstellten Organisationseinheiten sicher.
Sie können Qualitätssicherungssysteme einrichten und in begründeten Fällen einzelne Organisationseinheiten oder Abläufe durch anerkannte Institutionen zertifizieren lassen.
Der Regierungsrat kann das Nähere durch Verordnung regeln.