152.01
ORGLOCA
CH-BE
Art. 48 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter
Verschiedene Bestimmungen - Vertretungen
Art. 48 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter
1. Die Interessen des Kantons in Organen von juristischen Personen und Aufsichtskommissionen werden von besonderen Vertreterinnen oder Vertretern wahrgenommen, soweit es die Gesetzgebung vorsieht oder der Regierungsrat es in begründeten Fällen beschliesst. Bei subventionierten Institutionen besteht in der Regel keine besondere Vertretung.
2. Die Vertreterinnen oder Vertreter setzen sich für eine wirksame Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie für eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung ein.
3. Sie werden durch den Regierungsrat gewählt. Er kann diese Befugnis an die Direktionen oder die Staatskanzlei übertragen.