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Art. 47 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Vertretung vor Gerichten

Verschiedene Bestimmungen - Vertretungen
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Art. 47 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Vertretung vor Gerichten

Sofern der Regierungsrat im Einzelfall keine andere Regelung trifft, wird der Kanton vor kantonalen und eidgenössischen Gerichten und Rechtsmittelinstanzen durch Organe oder Bevollmächtigte der Staatskanzlei oder jener Direktion vertreten, in deren Aufgabenbereich der Streitgegenstand fällt.

Die Annahme eines Vergleichs oder die Erklärung des Abstandes bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei im Rahmen ihrer Ausgabenbefugnisse. Bei höheren Beträgen entscheidet der Regierungsrat endgültig.

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