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152.01 ORGLOCA CH-BE

Art. 46 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Verwandtschaft und Schwägerschaft

Verschiedene Bestimmungen - Unvereinbarkeiten, Verwandtschaft und Schwägerschaft
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Art. 46 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Verwandtschaft und Schwägerschaft

1. Im Regierungsrat dürfen nicht gleichzeitig Einsitz nehmen

a) Eltern und Kinder, Grosseltern und Enkelkinder,

b) Geschwister,

c) **\*** Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Personen in faktischer Lebensgemeinschaft, Schwägerin, Schwager, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und Personen aus aufgelöster eingetragener Partnerschaft.

2. Ebensowenig dürfen die in Absatz 1 genannten Personen gleichzeitig Stellen in der kantonalen Verwaltung bekleiden, die zueinander im Verhältnis der unmittelbaren Über- und Unterordnung stehen.

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