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Art. 45 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Unvereinbarkeiten

Verschiedene Bestimmungen - Unvereinbarkeiten, Verwandtschaft und Schwägerschaft
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Art. 45 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Unvereinbarkeiten

1. Eine Person darf nicht gleichzeitig zwei Funktionen bekleiden, welche

a) die Verfassung als unvereinbar bezeichnet (Art. 68 Abs. 1 und 2 KV[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_2841034_2_5_c)),

b) im Bereich der kantonalen Verwaltung zueinander im Verhältnis der unmittelbaren Über- und Unterordnung stehen.

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