Art. 44 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Versuchsverordnungen
Art. 44 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Versuchsverordnungen
1. Der Regierungsrat kann Versuchsverordnungen erlassen, wenn
a) die Regelungen zur Erprobung neuer oder veränderter Aufgaben oder neuer Formen, Abläufe und Organisationsformen des Verwaltungshandelns dienen;
b) die Verordnung im Rahmen eines begleiteten Pilotprojekts oder Reformvorhabens erlassen wird,
c) der Versuch einem Controlling und einer Evaluation unterliegt,
d) die Verordnung für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen wird.
2. Die Versuchsverordnungen enthalten Bestimmungen über
a) den Rahmen und Zweck des Versuchs,
b) den sachlichen und örtlichen Geltungsbereich,
c) das Controlling,
d) die Evaluation des Versuchs,
e) die Geltungsdauer.
3. Versuchsverordnungen können Bestimmungen enthalten, die im Rahmen des kantonalen Verfassungsrechts, interkan-tonaler Vereinbarungen und des Bundesrechts von kantonalen Gesetzen abweichen. Die für den Versuch ausser Kraft gesetzten Gesetzesbestimmungen sind in der Verordnung einzeln aufzuführen.
4. Der Regierungsrat informiert und dokumentiert den Grossen Rat umgehend über den Erlass von Versuchsverordnungen.
5. Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates eine Versuchsverordnung einmal um höchstens drei Jahre verlängern.