Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.01 ORGLOCA CH-BE

Art. 43 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Verordnungen der Direktionen

Verschiedene Bestimmungen - Vernehmlassungsverfahren und Rechtsetzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Verordnungen der Direktionen

1. Die Direktionen können ausnahmsweise durch Gesetz zum Erlass von Verordnungen ermächtigt werden, sofern die Regelung

a) stark technischen Charakter hat,

b) rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen ist oder

c) von untergeordneter Bedeutung ist.

2. Ämter der kantonalen Verwaltung dürfen keine Verordnungen erlassen.

← Art. 42 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) Auftrag Art. 44 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →