152.01
ORGLOCA
CH-BE
Art. 43 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Verordnungen der Direktionen
Verschiedene Bestimmungen - Vernehmlassungsverfahren und Rechtsetzung
Art. 43 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Verordnungen der Direktionen
1. Die Direktionen können ausnahmsweise durch Gesetz zum Erlass von Verordnungen ermächtigt werden, sofern die Regelung
a) stark technischen Charakter hat,
b) rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen ist oder
c) von untergeordneter Bedeutung ist.
2. Ämter der kantonalen Verwaltung dürfen keine Verordnungen erlassen.