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Art. 42 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Wahrung der Gemeindeautonomie

Verschiedene Bestimmungen - Vernehmlassungsverfahren und Rechtsetzung
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Art. 42 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Wahrung der Gemeindeautonomie

1. Der Regierungsrat prüft bei allen Rechtsetzungsgeschäften, die er dem Grossen Rat unterbreitet, und bei allen Verordnungen, die er erlässt, ob den Gemeinden ein möglichst weiter Handlungsspielraum gewährt wird.

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