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Art. 41 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Vernehmlassungsverfahren

Verschiedene Bestimmungen - Vernehmlassungsverfahren und Rechtsetzung
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Art. 41 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Vernehmlassungsverfahren

1. Der Regierungsrat beschliesst über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens. Die Durchführung ist Sache der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden und Organisationen, die in jedem Vernehmlassungsverfahren anzuhören sind. Die Direktionen und die Staatskanzlei bestimmen, wer in ihrem Fachbereich zusätzlich anzuhören ist.

3. Die Vernehmlassungsunterlagen und die Stellungnahmen werden im Internet veröffentlicht. Davon ausgenommen sind die Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei.

4. ...

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