152.01
ORGLOCA
CH-BE
Art. 4 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Verhandlungen
Regierung - Regierungsrat - Organisation und Verfahren
Art. 4 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Verhandlungen
1. Der Regierungsrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern.
2. Er führt zu Fragen von weitreichender Bedeutung besondere Aussprachen und Klausurtagungen durch.
3. Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
4. Wenn die Umstände es erfordern, kann der Regierungsrat Geschäfte in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mit anderen Mitteln wie schriftlich in Form eines Zirkulationsverfahrens verhandeln.