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Art. 37 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Externes Fachwissen

Verwaltung - Planung, Koordination und externes Fachwissen
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Art. 37 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Externes Fachwissen

Der Regierungsrat, die Direktionen und die Staatskanzlei können Sachverständige beiziehen, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

Sie können Kommissionen mit Sachverständigen oder Vertretungen bestimmter Bevölkerungsgruppen einsetzen. In jeder Kommission sind beide Geschlechter wenn möglich zu mindestens 30 Prozent vertreten.

Die spezifischen Bedürfnisse der französischsprachigen Minderheit werden ebenfalls berücksichtigt.

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