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Art. 36 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Mitberichte

Verwaltung - Planung, Koordination und externes Fachwissen
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Art. 36 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Mitberichte

1. Sind mehrere Direktionen oder Stabsstellen an einem Geschäft beteiligt oder interessiert, so führt die hauptverantwortliche Stelle ein Mitberichtsverfahren durch.

2. Die für die Finanzen zuständige Direktion nimmt nach Massgabe der Finanzhaushaltsgesetzgebung Stellung zu Geschäften, die den Finanzhaushalt betreffen.

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