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Art. 35 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Grundsätze

Verwaltung - Planung, Koordination und externes Fachwissen
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Art. 35 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Grundsätze

1. Der Regierungsrat sorgt für eine frühzeitige und wirksame Abstimmung der Tätigkeiten unter den Direktionen und der Staatskanzlei.

2. Er kann für die Behandlung koordinationsbedürftiger Geschäfte besondere Koordinationsstellen, Konferenzen, Arbeitsgruppen und Projektorganisationen einsetzen.

3. Die Staatskanzlei plant und koordiniert die direktionsübergreifenden Geschäfte, sofern dafür nicht eine Direktion zuständig ist.

4. Im übrigen sorgen alle Beteiligten von sich aus für eine rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordination der Verwaltungstätigkeit.

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