Art. 2a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Richtlinien der Regierungspolitik
Art. 2a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Richtlinien der Regierungspolitik
1. Der Regierungsrat hält die Zielsetzungen und Strategien seiner Politik jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode in den Richtlinien der Regierungspolitik fest. Diese geben insbesondere Aufschluss über
a die grundsätzlichen Absichten und Erwägungen, von denen sich der Regierungsrat als Gesamtbehörde während der Legislaturperiode leiten lässt,
b wesentliche neue Aufgaben des Kantons und die dafür benötigten Ressourcen,
c die geplanten Massnahmen zur Umsetzung der Absichten und Erwägungen,
d die Dringlichkeitsordnung, nach welcher der Regierungsrat dem Grossen Rat wichtige Vorlagen unterbreiten will,
e die Entwicklung der Kantonsfinanzen,
f die Visionen über die Legislaturperiode hinaus.
2. Die Richtlinien der Regierungspolitik werden mit dem Aufgaben- und Finanzplan, mit dem kantonalen Richtplan und mit den wesentlichen Sachplanungen abgestimmt.