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Art. 2a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Richtlinien der Regierungspolitik

Regierung - Regierungsrat - Allgemeines
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Art. 2a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Richtlinien der Regierungspolitik

1. Der Regierungsrat hält die Zielsetzungen und Strategien seiner Politik jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode in den Richtlinien der Regierungspolitik fest. Diese geben insbesondere Aufschluss über

a die grundsätzlichen Absichten und Erwägungen, von denen sich der Regierungsrat als Gesamtbehörde während der Legislaturperiode leiten lässt,

b wesentliche neue Aufgaben des Kantons und die dafür benötigten Ressourcen,

c die geplanten Massnahmen zur Umsetzung der Absichten und Erwägungen,

d die Dringlichkeitsordnung, nach welcher der Regierungsrat dem Grossen Rat wichtige Vorlagen unterbreiten will,

e die Entwicklung der Kantonsfinanzen,

f die Visionen über die Legislaturperiode hinaus.

2. Die Richtlinien der Regierungspolitik werden mit dem Aufgaben- und Finanzplan, mit dem kantonalen Richtplan und mit den wesentlichen Sachplanungen abgestimmt.

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