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Art. 26 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Generalsekretärin oder Generalsekretär

Verwaltung - Zentralverwaltung - Allgemeines
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Art. 26 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Generalsekretärin oder Generalsekretär

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär wirkt als Stabschefin oder Stabschef bei der Führung der Direktion mit.

2. Die Direktorin oder der Direktor kann sich in Kommissionen des Grossen Rats mit deren Einverständnis durch die Generalsekretärin, den Generalsekretär oder durch eine andere direktunterstellte Person vertreten lassen.

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