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Art. 25a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Direktionen

Verwaltung - Zentralverwaltung - Allgemeines
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Art. 25a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Direktionen

1. Jede Direktion verfügt über ein Generalsekretariat.

2. Der Regierungsrat kann die nähere Organisation der Ämter und der ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten an das zuständige Mitglied des Regierungsrates (Direktorin, Direktor) übertragen.

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