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Art. 25 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Gliederung und Bezeichnung

Verwaltung - Zentralverwaltung - Allgemeines
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Art. 25 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Gliederung und Bezeichnung

1. Die Zentralverwaltung besteht aus sieben Direktionen und der Staatskanzlei.

2. Die Direktionen und die Staatskanzlei gliedern sich in Ämter und ihnen gleichgestellte Organisationseinheiten.

2a

Der Regierungsrat bezeichnet die Ämter und die ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten durch Verordnung.

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