152.01
ORGLOCA
CH-BE
Art. 25 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Gliederung und Bezeichnung
Verwaltung - Zentralverwaltung - Allgemeines
Art. 25 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Gliederung und Bezeichnung
1. Die Zentralverwaltung besteht aus sieben Direktionen und der Staatskanzlei.
2. Die Direktionen und die Staatskanzlei gliedern sich in Ämter und ihnen gleichgestellte Organisationseinheiten.
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Der Regierungsrat bezeichnet die Ämter und die ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten durch Verordnung.
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