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Art. 24 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Führungsgrundsätze und Führungsinstrumente

Verwaltung - Allgemeines
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Art. 24 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Führungsgrundsätze und Führungsinstrumente

1. Der Regierungsrat beachtet die Grundsätze der

a) Führungsorientierung,

b) Wirkungsorientierung,

c) Leistungsorientierung,

d) Kosten- und Erlösorientierung.

2. Der Regierungsrat und seine Mitglieder

a) schaffen und unterhalten moderne Führungs- und Organisationsinstrumente,

b) bestimmen die Leitlinien ihrer Führung, geben der Verwaltung Ziele vor und setzen Prioritäten,

c) beurteilen die Verwaltungstätigkeit und überprüfen periodisch die vorgegebenen Ziele,

d) sorgen für eine zweckmässige Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung,

e) sorgen für die Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand.

3. ...

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