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Art. 23 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Führung

Verwaltung - Allgemeines
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Art. 23 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Führung

Der Regierungsrat ist verantwortlich für die Führung der Verwaltung. Er sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.

Jedes Mitglied des Regierungsrates führt eine Direktion unter seiner politischen Verantwortung.

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt die Staatskanzlei als Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Regierungsrates. Sie oder er vertritt die Geschäfte der Staatskanzlei vor dem Grossen Rat.

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