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Art. 22 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Leistungsvereinbarungen

Verwaltung - Allgemeines
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Art. 22 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Leistungsvereinbarungen

1. Die Direktionen und die Staatskanzlei führen die ihnen unterstellten Ämter und gleichgestellte Organisationseinheiten grundsätzlich mit Leistungsvereinbarungen, welche insbesondere die Definition der Produkte und den Saldo der Produkte festlegen.

2. Der Regierungsrat regelt Inhalt und Periodizität der Leistungsvereinbarung durch Verordnung.

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