152.01
ORGLOCA
CH-BE
Art. 21a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund
Verwaltung - Allgemeines
Art. 21a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund
1. Für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund ist der Regierungsrat zuständig.
2. Der Regierungsrat hört vor dem Abschluss einer Programmvereinbarung die Gemeinden oder deren Interessenverbände an, wenn kommunale Interessen berührt werden.