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Art. 21 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Aufgabenzuteilung

Verwaltung - Allgemeines
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Art. 21 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Aufgabenzuteilung

1. Der Grosse Rat regelt in einem Dekret die Kernaufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und legt darin die Bezeichnungen der Direktionen fest.

1a

Er beachtet bei der Zuteilung von Zuständigkeitsbereichen und Aufgaben an die Direktionen insbesondere folgende Kriterien

a Zusammenhang der Aufgaben,

b Zweckmässigkeit der Führung,

c sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen.

1b

Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen des Dekrets nach Absatz 1 die Aufgaben der Staatskanzlei, der Direktionen sowie der Ämter und der ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten.

2. Er kann die Zuteilung der einzelnen Aufgaben innerhalb der Ämter und der ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten an das zuständige Mitglied des Regierungsrates (Direktorin, Direktor) übertragen.

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