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Art. 20 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Organisation

Verwaltung - Allgemeines
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Art. 20 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Organisation

1. Die kantonale Verwaltung besteht aus der Zentralverwaltung und der dezentralen kantonalen Verwaltung.

2. Zur kantonalen Verwaltung gehören ferner regionale Verwaltungseinheiten nach Massgabe des Gesetzes.

3. Die Erfüllung kantonaler Aufgaben kann nach Massgabe der Verfassung Privaten und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen werden.

4. Der Regierungsrat sorgt im Rahmen von Verfassung, Gesetz und Dekret für eine zweckmässige Verwaltungsorganisation. Er passt sie veränderten Voraussetzungen an.

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