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Art. 2 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Regierungsobliegenheiten

Regierung - Regierungsrat - Allgemeines
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Art. 2 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Regierungsobliegenheiten

1. Der Regierungsrat besorgt seine Obliegenheiten, indem er insbesondere

a. die für den Kanton bedeutsamen Entwicklungen verfolgt, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Massnahmen anordnet,

b. sich mit langfristigen und grundsätzlichen Fragen befasst,

c. klare Zielsetzungen und Strategien seiner Regierungspolitik festlegt, diese auf die verfügbaren Mittel abstimmt und für eine wirkungsvolle und zeitgerechte Durchsetzung sorgt,

d. die wesentlichen Tätigkeiten des Kantons plant und koordiniert,

e. die Aufgaben des Kantons periodisch überprüft,

f. die ständige und systematische Aufsicht über die Kantonsverwaltung ausübt.

2. Die Regierungsobliegenheiten haben Vorrang vor allen anderen Funktionen eines Mitglieds des Regierungsrates.

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