152.01
ORGLOCA
CH-BE
Art. 19 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)
Regierung - Staatsschreiberin oder Staatsschreiber
Art. 19 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)
1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber
a) ist die Stabschefin oder der Stabschef des Regierungsrates;
b) unterstützt die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten sowie den Regierungsrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
c) gewährleistet die Verbindung zum Grossen Rat;
d) unterstützt die Präsidien von Grossem Rat und Regierungsrat in der gegenseitigen Koordination der Aufgaben;
e) erfüllt Stabsaufgaben für den Grossen Rat nach Massgabe des Grossratsgesetzes.