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Art. 18 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Verfolgungsprivileg

Regierung - Regierungsrat - Mitglieder des Regierungsrates
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Art. 18 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Verfolgungsprivileg

Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Regierungsrates wegen Verbrechen oder Vergehen im Amt bedarf der Ermächtigung durch den Grossen Rat.

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