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Art. 17a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Wahl in die Bundesversammlung

Regierung - Regierungsrat - Mitglieder des Regierungsrates
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Art. 17a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Wahl in die Bundesversammlung

1. Mitglieder des Regierungsrates, die in die Bundesversammlung gewählt werden, scheiden spätestens sechs Monate nach Antritt ihres parlamentarischen Mandats aus dem Regierungsamt aus.

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