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Art. 17 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) - Nebenbeschäftigung

Regierung - Regierungsrat - Mitglieder des Regierungsrates
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Art. 17 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) · Nebenbeschäftigung

1. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen weder ein anderes Amt des Kantons oder einer Gemeinde bekleiden noch einen anderen Beruf oder ein Gewerbe ausüben.

2. Sie dürfen mit Genehmigung des Regierungsrates Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen angehören, wenn es im Interesse des Kantons nötig ist. Der Regierungsrat informiert über die Tätigkeiten im Geschäftsbericht.

3. In den letzten sechs Monaten vor dem Ausscheiden aus dem Amt dürfen Mitglieder des Regierungsrates mit Genehmigung des Regierungsrates eine andere Nebenbeschäftigung ausüben, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die genehmigten Nebenbeschäftigungen werden der Geschäftsprüfungskommission mitgeteilt, im Amtsblatt publiziert und im Geschäftsbericht ausgewiesen.

4. Sämtliche Entschädigungen aus solcher Tätigkeit stehen dem Kanton zu.

5. Der Entscheid des Regierungsrates über die Genehmigung ist kantonal letztinstanzlich.

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